§1 Name und Sitz
  Der Verein trägt den Namen " Freundeskreis des KKG". Er hat seinen Sitz in Altötting.
   
  §2 Zweck
  Der Verein "Freundeskreis des KKG" dient der Förderung der Beziehungen zwischen ehemaligen Schülern und Lehrern des KKG und der Schule bzw. der aktuellen Schülerschaft. Weiterhin hat er die Aufgabe Kontaktadressen zu sammeln und zu verwalten. Er veranstaltet Treffen ehemaliger Schüler, organisiert Vorträge und Workshops und fördert Vorhaben der SMV oder auch Einzelpersonen durch ideelle und finanzielle Mittel sowie durch die Vermittlung von Fachwissen und Praktikumsstellen.
   
  §3 Gemeinnützigkeit
(1) Der "Freundeskeis" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts §52 Abs. 1, Abs. Nr. 1 i. V. m. §51 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke
(3) Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
(4) Der Verein begünstigt niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
   
 
§4 Geschäftsjahr
  Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr des Freistaates Bayern. Es beginnt jeweils mit dem Anfang des nächsten Schuljahres. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 16. 09. 2000
   
  §5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe dieses Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
 

(a) die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung.
(b) Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und/ oder die Ziele des Vereins verstößt und ihm damit schweren Schaden zufügt.
(c) Tod

   
  §6 Organe
  Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
   
  §7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.
(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen.
(3) Weitere Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, wobei ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht mitgezählt werden und bei Stimmengleichheit der Vorstand entscheidet.
(5) Über die Beschlüsse und Wahlen fertigt ein dazu bestimmtes Mitglied ein Protokoll, das von diesem und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand. Sie entscheidet über die Erhebung und die Höhe des Mitgliedsbeitrags
(7) Jedes Mitglied hat bei mehrfachem Vertretungsrecht nur eine Stimme. Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit erforderlich.
   
 

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht, je nach Mitgliederzahl des Vereins, aus bis zu 5 Mitgliedern
(2) Der Vorstand leitet den Verein. Er kann Vereinsmitgliedern für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen, bestimmte Aufgaben delegieren, sowie Ausschüsse bilden.
(3) Der Vorstand wird in schriftlicher und geheimer Wahl bestimmt.
(4) Der Vorstand ist von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladungen zur Post gegeben werden (Poststempel).; der Sitzungstag ist nicht mitzurechnen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch mit einer kürzeren Frist geladen werden.
(5) Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht. Sie dürfen an Abstimmungen nicht teilnehmen.
(6) Die erste Aufgabe des Vorstands ist die Überarbeitung der Satzung
   
  § 9 Wahlperiode, Abstimmungsmodus
(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren Nach- und Ergänzungswahlen gelten für den Rest der Wahlperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in schriftlicher, geheimer Abstimmung.
(3) Im übrigen ist auch offene Abstimmung möglich. Die Wahl durch offene Abstimmung ist unzulässig, wenn ein anwesendes Mitglied widerspricht.
(4) Die Durchführung der Wahl ohne die Möglichkeit vorheriger persönlicher Vorstellung der Kandidaten ist unzulässig, wenn ein anwesendes Mitglied widerspricht. Im übrigen kann eine Personaldebatte und Personalbefragung vor der Wahl durchgeführt wenn dies die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
(5) Vorbereitete Stimmzettel, d.h. Stimmzettel, die nicht die Namen aller in der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen Bewerber enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
(6) Bei Einzelabstimmung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Entfallen auf keinen der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(7) Bei Sammelabstimmungen hat jeder der Stimmberechtigten so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind. Stimmzettel, auf denen weniger als die Hälfte der möglichen Stimmen abgegeben sind, sind ungültig. Dabei werden nur Stimmen mitgezählt, die auf vorgeschlagene Bewerber entfallen. Die Reihenfolge der Gewählten ergibt sich bei dieser Art der Abstimmung aus der Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen. Können nicht alle Bewerber mit gleicher Stimmenzahl berücksichtigt werden, so findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Für die Wahlen ist ein Wahlausschuß zu bilden, der von der Mitgliederversammlung in offener Wahl zu berufen ist. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören
   
  §10 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung kann den Verein mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen.
(2) Sie bestimmt hierfür zwei Liquidatorinnen bzw. Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, vorrangig für solche mit den in § 2 niedergelegten gleichlaufenden Zielen, zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
   
  § 11 Inkrafttreten
  Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am Samstag, den 1. Juli 2000 in Altötting beschlossen und tritt damit in Kraft.
   
  Altötting, den 1. Juli 2000
   
  Unterschriften:

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